Allgemeine Geschäftsbedingungen und Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Letzte Aktualisierung: 01. 09.2025
1. Anwendungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Bereitstellung und Nutzung der Loady -Plattform (“Plattform“) der Loady GmbH, Julius-Hatry-Str. 1, 68163 Mannheim, Germany (im weiteren Loady).
1.2 Die Leistungen von Loady richten sich ausschließlich an Kunden (“Kunde(n)“), die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Die Erbringung von Leistungen an Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
1.3 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oderergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Loady ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Loady dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.
1.4 Loady ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der Anbieter wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.
1.5 Vertragsgegenstand ist die
(a) Überlassung von Software zur Nutzung über das Internet und die
(b) Einräumung von Speicherplatz auf den Servern von Loady .
1.6 Loady ist es gestattet, bei der Einräumung von Speicherplatz und der Sicherstellung des Supports Subunternehmer einzubeziehen. Der Einsatz von Subunternehmern entbindet Loady nicht von seiner alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen Vertragserfüllung.
2. Testzugang und Vertragsschluss
2.1 Loady stellt dem Kunden in der Regel für einen individuell festgelegten Zeitraum einen Testzugang/ Testaccount zur Verfügung. Nach Ablauf der Testphase wird dieser Zugang gesperrt. Einer Kündigung Bedarf es nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung von Loady. Testkonten und kostenlose Betaversionendienen ausschließlich dazu, sich mit den Leistungen vertraut zu machen, nicht aber zum produktiven Arbeiten. Loady behält sich das Recht vor, Testkonten jederzeit, auch ohne vorherige Ankündigung, zu deaktivieren.
2.2 Kommt ein Vertrag zwischen Loady und dem Kunden zustande, stellt Loady dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die SOFTWARE in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet Loady die SOFTWARE auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist.
2.3 Der Kunde kann auch aus dem Online-Angebot Loadys Produkte auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungenakzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat. Loady schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei Loady eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch Loady zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail wird dem Kunden der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden von auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
2.4 Die Leistungsbeschreibung kann auf der Website unter www.loady.com/de/funktionen abgerufen werden.
3. Qualität der Leistungen, Testkonten
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, richtet sich die Beschaffenheit der Leistungen ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung von Loady. Loady sichert keine Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten der Leistungen zu, die über diese Spezifikationen hinausgehen. Das wirtschaftliche Risiko der Nutzung der Leistungen liegt beim Kunden.
3.2 Die Plattform wird regelmäßig überarbeitet, um sie mit den aktuellen Soft- und Hardwareumgebungen kompatibel zu halten und neue oder verbesserte Funktionen bereitzustellen. Aufgrund der Bereitstellung als Plattformlösung ist in der Regel nur die neueste Version der Plattform verfügbar. Eine fortlaufende Kompatibilität mit bestimmten Browsern, Software- oder Hardwareumgebungen kann daher nicht gewährleistet werden. Ferner behält sich Loady das Recht vor, einzelne Dienste oder Funktionalitäten der Plattform zu ändern, auszusetzen oder ganz einzustellen. Sollte dies zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit der Plattform führen, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In diesem Fall werden die Gebühren für nicht genutzte Zeiträume erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
4. Beratung und zusätzliche Dienstleistungen
4.1 Soweit Loady über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung von Produkten und Leistungen befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Tests.
4.2 Leistungen, die zusätzlich zur Bereitstellung der Plattform erbracht werden (z. B. Installations- und Konfigurationsleistungen, Schulungen, Migrationsunterstützung), sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich bestellt wurden. In diesem Fall gelten die vereinbarten Entgelte, die zusätzlich zu den Lizenzgebühren für die Leistungen anfallen. Falls keine Gebühren vereinbart wurden, gelten die Standard-Stundensätze von Loady.
5. Typen von Kunden
5.1 Loady bietet unterschiedliche Lizenz Modelle an, die der Kunde entsprechend seiner Rolle in der Logistik – Verlader, Warenempfänger, externer Lagerlogistikbetreiber, Standortbetreiber oder Spedition / Transportunternehmen – erwerben kann.
a) Erwirbt der Kunde eine Lizenz als „Verlader“ oder „Distributor“ kann er die Plattformnutzen, um überwiegend Informationen und Anforderungen zum Be- und Entladen von Produkten an Standorten, Be- und Entladestellen bei sich oder seinen Geschäfts-und Logistikpartnern („Logistikinformationen“) in Loady zu verwalten und damit Datensätze zu bilden, die er entlang seines Logistikprozesses nutzen und teilen kann.
b) Erwirbt der Kunde eine Lizenz als „Warenempfänger“ oder „Betreiber“ von externer Lagerlogistik oder von Industrie- oder Chemieparks, kann er die Plattformnutzen, um seine Informationen und Anforderungen zum Be- und Entladen von Produkten an seinen Ladestellen und Standorten in Loady zu verwalten und mit seinen Geschäfts- und Logistikpartnern zu teilen.
c) Erwirbt der Kunde eine Lizenz als „Spedition“ oder Transportunternehmen, kann er die Datensätze in Loady, auf die er freigeschaltet ist, einsehen und nutzen und mit seinen Logistikpartnern teilen.
5.2 Der Kunde erklärt mit Akzeptanz der hiesigen Bestimmungen sein Einverständnis gegenüber Loady , wonach Loady dessen Standortinformationen und Geokoordinaten auf der Website von Loady öffentlich machen darf. Diese Erklärung kann durch Auswahl eines Opt-Outs auf der Website widerrufen werden.
6. Service-Gebühren, Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Der Kunde zahlt in der Regel eine wiederkehrende Gebühr für die Nutzung der Plattform (“Plattformgebühr“) .
6.2 Der Kunde kann zwischen drei Preismodellen (free, business, enterprise) auswählen. Die genannten Preismodelle enthalten unterschiedliche Features, welche unter https://www.loady.com/de/preise dargestellt sind.
6.3 Es gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Preise. Loady ist berechtigt, die Preise jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier (4) Wochen per E-Mail oder über die Plattform und vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristanzupassen. Die angepasste Plattformgebühr tritt zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft, gilt aber für laufende Vertragsperiode erst bei Verlängerung der Laufzeit.
6.4 Die angegebenen Preise sind Nettopreise, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise angegeben sind.
6.5 Erhöht sich die allgemeine Inflationsrate nachdem deutschen Verbraucherpreisindex innerhalb einer laufenden Vertragsperiode um mehr als 5 %, so ist Loady berechtigt, die Preise auch während dieser Vertragsperiode entsprechend anzupassen.
6.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Plattformgebühr bei Beginn der vereinbarten Vertragsperiode und deren Verlängerungen für die gesamte Laufzeit im Voraus zu zahlen. Sind Zahlungsintervalle vereinbart, so wird die Plattformgebühr jeweils zu Beginn eines solchen Zahlungsintervalls fällig.
6.7 Der Kunde kann sein Leistungspaket während einer laufenden Vertragslaufzeit erweitern (z. B. durch Hinzufügen von Produkten, Ladepunkten oder Transportwegen, API-Konnektoren oder durch Upgrade auf ein höheres Leistungspaket). Die zusätzliche Plattformgebühr wird für den Rest der laufenden Vertragslaufzeit anteilig berechnet. Downgrades (z. B. durch Reduzierung von Produkten, Ladepunkten oder Transportwegen, API-Konnektoren oder durch Herabstufung auf ein niedrigeres Leistungspaket) sind nur anlässlich der Verlängerung der Laufzeit möglich.
6.8 Nutzt der Kunde die Leistungen über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus oder stellt er sie Dritten zur Verfügung, so ist Loady berechtigt, eine Nachberechnung der Gebühren auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung vorzunehmen.
6.9 Einwendungen gegen die Abrechnung der von Loady erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalbeiner Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Fristgilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Loady wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
7. Support
7.1 Der Umfang des Supports ergibt sic haus der Support-Policy, abrufbar unter www.loady.com/support-policy.
7.2 Loady wird Anfragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen SOFTWARE und der weiteren SaaS-Dienste innerhalb der Geschäftszeiten nach Maßgabe der Support Policy nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder in Textformbeantworten.
8. Pflichten des Kunden
8.1 Der Kunde verpflichtet sich, aufdem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze,behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der SOFTWARE durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen.
8.3 Unbeschadet der Verpflichtung von Loady zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogrammeeinzusetzen.
8.5 Der Kunde wird für den Zugriff auf die Nutzung der SaaS-Dienste selbst eine „User ID“ und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung der SaaS-Dienste erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, „User ID“ und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Der Zugriff auf die Nutzung der SaaS-Dienste erfolgt über eine vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse und ein durch den Kundenselbstgewähltes Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdatenvertraulich zu behandeln, vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und unverzüglich zu ändern, sofern ein Missbrauch vermutet wird.
8.6 Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Loady hiermit das Recht ein, die auf dem Serverabgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
9. Unterbrechung/ Beeinträchtigung der Erreichbarkeit
9.1 Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
9.2 Loady stellt die Software mit einer Verfügbarkeit von 99% im Jahresdurchschnitt zur Verfügung. Ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund sonstiger technischer Probleme, die nicht im Einflussbereich von Loady liegen (z.B. höhere Gewalt), nicht erreichbar ist. Ebenfalls ausgeschlossen sind geplante Wartungsarbeiten (z.B. Updates der Software), die außerhalb von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr BST/CEST/CET ("Normale Geschäftszeiten") stattfinden.
9.3 Bei Fehlermeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Störungsbehebung spätestens am folgenden Werktag.
10. Nutzungsrechte
10.1 Loady räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete SOFTWARE während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen.
10.2 Der Kunde darf die SOFTWARE nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der SOFTWARE laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist.
10.3 Der Kunde darf die SOFTWARE nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der SOFTWARE in den Arbeitsspeicher auf dem Server Loadys, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der SOFTWARE auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o.Ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware.
10.4 Der Kunde ist nichtberechtigt, die SOFTWARE Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der SOFTWARE wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.
11. Benutzerkonten und Verwaltung
11.1 Der Kunde kann für seine Mitarbeiter Benutzerkonten zur Nutzung der Plattform einrichten. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Anzahl der Benutzerkonten nicht begrenzt.
11.2 Soweit nicht anders vereinbart, können Benutzerkonten nur für Mitarbeiter des Kunden eingerichtet werden. Im Falle der Leistungsart Loady Enterprise Company können Benutzerkonten auch für Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen des Kunden eingerichtet werden. Bei anderen Leistungsarten sind Benutzerkonten für Tochtergesellschaften des Kundenausgeschlossen und setzen eine eigene Lizenz der Tochtergesellschaft oder eine Lizenz für die gesamte Unternehmensgruppe des Kunden voraus.
11.3 Der Kunde ist für die Verwaltung der Benutzerkonten verantwortlich. Dazu gehört auch die Deaktivierung von Benutzerkonten für den Fall, dass ein Benutzer nicht mehr Mitarbeiter des Kunden ist.
11.4 Der Kunde stellt sicher, dass sich alle Nutzer an diese Vereinbarung halten. Mitarbeiter des Kunden oder sonstige Personen, für die der Kunde Nutzerkonten einrichtet, gelten für die Zwecke dieser Vereinbarung als Erfüllungsgehilfen des Kunden (§ 278 BGB).
12. Zahlungsverzug
12.1 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen um mehr als vierzehn (14) Tage kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
12.2 Die Nichtzahlung der Vergütung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen dar.
12.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Loady berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank zum Zeitpunkt des Verzugseintrittes bekannt gegebenen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch Loady bleibt unberührt.
13. Mängelhaftung und Haftung
13.1 Loady gewährleistet die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste nach den Bestimmungen dieses Vertrages.
13.2 Für den Fall, dass Leistungen von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
13.3 Loady ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/ oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/odersonstige Dritte Loady davon in Kenntnis setzen. Loady hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
13.4 Schadensersatzansprüche gegen Loady sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, Loady, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Loady nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch Loady, seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfenverletzt wurde. Loady haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kundevertrauen darf.
13.5 Für den Verlust von Daten haftet Loady insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwandwiederhergestellt werden können.
13.6 Loady haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch Loady, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
13.7 Loady garantiert die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste nach den Bestimmungen dieses Vertrages.
14. Verjährung
14.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Leistungen einschließlich Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Leistung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
14.2 Die Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14.3. Abweichend von den vorstehenden Absätzen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sie gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen der Ziffer 14.2.
15. Recht auf Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
15.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
15.2 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann Loady ohne Beeinträchtigung weiterer Ansprüche eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und weitere Lieferungen und Leistungen von der Gewährung anderer Sicherheiten oder Vorauszahlungen abhängig machen.
16. Laufzeit und Beendigung
16.1 Das Vertragsverhältnis beginnt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Der Vertrag kann von beiden Parteien zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr mit einer Frist von drei (3) Monaten gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich der Vertrag automatisch um die Dauer der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, wobei für verlängerte Vertragsverhältnisse auch die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gilt.
16.2 Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist der Anbieter insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der SaaS-Dienste verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
16.3 Loady ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Plattform insgesamt eingestellt wird. Loady wird dies dem Kunden zuvor mit angemessener Frist mitteilen. In diesem Fall erstattet Loady dem Kunden die für nicht genutzte Bezugszeiträume erhaltenen Entgelte zurück.
16.4 Nach Beendigung dieses Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Leistungen einzustellen und auf Verlangen von Loady sowie die erhaltenen Benutzerdokumentationen an Loady zurückzugeben oder zu vernichten.
16.5 Nach Beendigung dieses Vertrages räumt Loady dem Kunden die Möglichkeit ein, die auf der Plattform gespeicherten Daten für einen Zeitraum von einem (1) Monat in ein allgemeines Datenformat zu exportieren. Eine allfällige Unterstützung seitens Loady ist kostenpflichtig und bedarf einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien.
16.6 Im Falle der Beendigung des Vertrages gelten diejenigen Bestimmungen weiter, die nach ihrem Sinn und Zweck dazu bestimmt sind, den Vertrag zu überdauern. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über Eigentumsrechte und Lizenzen, Gewährleistung, Haftung, Geheimhaltung, Datenschutz und Schlussbestimmungen.
17. Höhere Gewalt
17.1 Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb der Einflusssphäre von Loady liegt (wie z.B. Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Brand- und Explosionsschäden, öffentlich-rechtliche Anordnungen), die Leistungsmöglichkeit derart einschränken, dass Loady ihre vertraglichen Verpflichtungen (unteranteiliger Berücksichtigung sonstiger interner oder externer Leistungsverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist Loady (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Verpflichtungen befreit und (ii) nicht verpflichtet, die Leistungen bei Dritten zu beschaffen.
17.2 Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für Loady nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten von Loady vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei (3) Monate an, ist Loady berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.
18. Ort der Leistung
Unabhängig vom Ort der Lieferung der Waren oder Dokumente oder vom Ort der Erbringung der Leistungen ist der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden der Sitz von Loady.
19. Gerichtsstand
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtliche Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Loady. Loady ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
20. Anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
21. Sonstiges
21.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
21.2 Sollten sich eine odermehrere Bestimmungen des Vertrages als unwirksam, nichtig oder lückenhafterweisen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Parteien werden – gegebenenfalls in der gebotenen Form –die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen oder die Vertragslücke durch eine solche Bestimmung ausfüllen, mit der der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann. Beruht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem Leistungs- oder Zeitmaß (Frist oder Termin), so tritt an die Stelle der unwirksamen oderungültigen Leistungs- oder Zeitbestimmung eine rechtlich zulässige Maßnahme.
B. Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO
Präambel
Der Auftraggeber möchte den Auftragnehmer mit den in § 2 genannten Leistungen beauftragen. Teil der Vertragsdurchführung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Insbesondere Art. 28 DS-GVO stellt bestimmte Anforderungen an eine solche Auftragsverarbeitung. Zur Wahrung dieser Anforderungen schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung.
1. Begriffsbestimmungen
Für in dieser Vereinbarung benutzte Begriffe, für die Art. 4 DS-GVO eine Begriffsbestimmung vorsieht, gilt diese gesetzliche Definition in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung auch für diesen Vertrag.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen im Bereich der Loady Plattform. Dabei erhalten der Auftragnehmer und seine Beschäftigten oder durch den Auftragnehmer Beauftragte Zugriff auf personenbezogene Daten und verarbeiten diese ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers. Umfang und Zweck der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer ergeben sich aus dem Hauptvertrag (und, sofern vorhanden, aus der dazugehörigen Leistungsbeschreibung) sowie aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Dem Auftraggeber obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung.
2.2 Zur Konkretisierung der beiderseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten schließen die Parteien die vorliegende Vereinbarung. Die Regelungen des vorliegenden Vertrages gehen im Zweifel den Regelungen des Hauptvertrags vor.
2.3 Die Laufzeit dieses Vertrags richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht über die Laufzeit des Hauptvertrages hinausgehende Verpflichtungen ergeben. Sich aus diesem Vertrag ergebende Kündigungsrechte bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
2.4 Die vorliegende Vereinbarung bleibt über das Ende des Hauptvertrags hinaus solange gültig, wie der Auftragnehmer über personenbezogene Daten verfügt, die ihm vom Auftraggeber zugeleitet wurden oder die er für diesen erhoben hat.
2.5 Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
3. Weisungsrecht
3.1 Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Hauptvertrags und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern ihm dies rechtlich gestattet ist.
3.2 Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diesen Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies umfasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung und Löschung von Daten sowie auf die Einschränkung der Verarbeitung. Die weisungsberechtigten Personen ergeben sich aus Anlage 4. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der benannten Personen ist dem Vertragspartner unverzüglich der Nachfolger bzw. Vertreter in Textform zu benennen.
3.3 Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
3.4 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.
4. Art der verarbeiteten Daten, Kreis der betroffenen Personen
Im Rahmen der Durchführung des Hauptvertrags erhält der Auftragnehmer Zugriff auf die in Anlage 1 näher spezifizierten personenbezogenen Daten der ebenfalls in Anlage 1 näher spezifizierten betroffenen Personen.
5. Schutzmaßnahmen des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht ohne entsprechende Weisung an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen. Unterlagen in Papierform und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern.
5.2 Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gem. Art. 32 DS-GVO, insbesondere mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Maßnahmen getroffen hat. Sofern auch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, trifft der Auftragnehmer zusätzlich die sich aus § 22 Abs. 2 BDSG ergebenden angemessenen und spezifischen Maßnahmen, welche in Anlage 2 genauer spezifiziert sind. Der Auftragnehmer legt auf Anforderung des Auftraggebers die näheren Umstände der Festlegung welche Maßnahmen getroffen werden und die Umsetzung der Maßnahmen offen.
Eine Verbesserung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten und der Auftraggeber über wesentliche Veränderungen unverzüglich informiert wird.
5.3 Datenschutzbeauftragter oder – sofern ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 Abs. 1 DS-GVO bzw. § 38 BDSG bzw. einem Landesdatenschutzgesetz nicht bestellt werden muss: Der Auftragnehmer veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten auf seiner Internetseite und teilt sie der Datenschutz-Aufsichtsbehörde mit. Veröffentlichung und Mitteilung weist der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers in geeigneter Weise nach. Ein Wechsel in der Person des Datenschutzbeauftragten/Ansprechpartners für den Datenschutz ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.4 Den bei der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Der Auftragnehmer wird alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden (im folgenden Mitarbeiter genannt), entsprechend verpflichten (Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Art. 28 Abs. 3, Abs. 1 S. 2 lit. b DS-GVO), über die sich aus diesem Vertrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehren und mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen müssen so gefasst sein, dass sie auch nach Beendigung dieses Vertrages oder des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftragnehmer bestehen bleiben. Dem Auftraggeber sind die Verpflichtungen der Mitarbeiter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.
6. Informationspflichten des Auftragnehmers
6.1 Bei Störungen bei den Verarbeitungstätigkeiten, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers oder Verdacht auf sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle beim Auftragnehmer, bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen oder durch Dritte wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform oder Textform informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde, die für den Auftraggeber relevante Verarbeitungen oder Sachverhalte betreffen. Die Meldung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten enthält, soweit möglich, folgende Informationen:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze
b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung
c) eine Beschreibung der vom Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und ggf. Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen
6.2 Der Auftragnehmer trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der betroffenen Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die betroffene(n) Person(en), informiert hierüber den Auftraggeber, ersucht ihn um weitere Weisungen und erteilt dem Auftraggeber jederzeit weitere Auskünfte, soweit dessen Daten von einer Verletzung nach Abs. 1 betroffen sind.
6.3 Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist. Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang alle zuständigen Stellen unverzüglich darüber informieren, dass die Entscheidungshoheit über die Daten ausschließlich beim Auftraggeber liegt.
6.4 Über wesentliche Änderungen der Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
6.5 Der Auftragnehmer führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das alle Angaben gem. Art. 30 Abs. 2 DS-GVO enthält. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
6.6 An der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses durch den Auftraggeber sowie bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 DS-GVO und ggf. bei der vorherigen Konsultation der Datenschutz-Aufsichtsbehörden gem. Art. 36 DS-GVO hat der Auftragnehmer im angemessenen Umfang mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.
7. Kontrollrechte des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber überzeugt sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers. Hierfür kann er z.B Auskünfte des Auftragnehmers einholen, sich vorhandene Testate von Sachverständigen, Zertifizierungen oder internen Prüfungen vorlegen lassen oder die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers, sofern möglich, nach rechtzeitiger Abstimmung zu den üblichen Geschäftszeiten selbst persönlich prüfen bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht. Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchführen und die Betriebsabläufe des Auftragnehmers dabei nicht unverhältnismäßig stören.
7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen mündliche oder schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung einer Kontrolle der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers gemäß Anlage 2 erforderlich sind.
7.3 Der Auftraggeber dokumentiert das Ergebnis der von ihm durchgeführten Kontrollen und teilt es dem Auftragnehmer mit. Bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die der Auftraggeber insbesondere bei der Prüfung von Auftragsergebnissen feststellt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Werden bei der Kontrolle Sachverhalte festgestellt, deren zukünftige Vermeidung Änderungen des angeordneten Verfahrensablaufs erfordern, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Verfahrensänderungen unverzüglich mit.
7.4 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Wunsch ein umfassendes und aktuelles Datenschutz- und Sicherheitskonzept für die Auftragsverarbeitung sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung.
7.5 Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Verpflichtung der Mitarbeiter nach § 6 Abs. 4 auf Verlangen nach.
8. Einsatz von Subunternehmern
8.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Teilleistungen werden unter Einschaltung der in Anlage 3 genannten Subunternehmer durchgeführt. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhältnissen mit Subunternehmern („Subunternehmerverhältnis“) befugt. Er setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen. Der Auftragnehmer hat bei der Einschaltung von Subunternehmern diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere seine Prüf- und Kontrollrechte) auch direkt gegenüber den Subunternehmern wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (z.B. durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU-Standarddatenschutzklauseln). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen den Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern nachweisen
8.2 Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzusehen sind. Dazu gehören z.B. Post-, Transport- und Versandleistungen, Reinigungsleistungen, Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt und Bewachungsdienste. Wartungs- und Prüfleistungen stellen Subunternehmerverhältnisse iSv Abs. 1 dar, soweit diese für IT-Systeme erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden.
9. Anfragen und Rechte betroffener Personen
9.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers nach Art. 12–22 sowie 32 und 36 DS-GVO.
9.2 Macht eine betroffene Person Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Löschung hinsichtlich ihrer Daten, unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend, so reagiert dieser nicht selbstständig, sondern verweist die betroffene Person unverzüglich an den Auftraggeber und wartet dessen Weisungen ab.
10. Haftung
10.1 Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DS-GVO getroffenen Regelung. Der Auftragnehmer stimmt eine etwaige Erfüllung von Haftungsansprüchen mit dem Auftraggeber ab.
10.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die betroffene Personen gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung einer dem Auftragnehmer durch die DS-GVO auferlegten Pflicht oder wegen der Nichtbeachtung oder Verletzung einer in dieser Vereinbarung festgelegten Pflicht oder einer vom Auftraggeber gesondert erteilten Weisung geltend machen.
10.3 Die Parteien stellen sich jeweils von der Haftung frei, wenn/soweit eine Partei nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden bei einer betroffenen Person eingetreten ist, verantwortlich ist. Im Übrigen gilt Art. 82 Abs. 5 DS-GVO.
10.4 Sofern vorstehend nicht anders geregelt, entspricht die Haftung im Rahmen dieses Vertrages der des Hauptvertrages.
11. Außerordentliches Kündigungsrecht
Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag fristlos ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachkommt, Bestimmungen der DS-GVO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will. Bei einfachen – also weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen – Verstößen setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, innerhalb welcher der Auftragnehmer den Verstoß abstellen kann.
12. Beendigung des Hauptvertrags
12.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Beendigung des Hauptvertrags oder jederzeit auf dessen Anforderung alle ihm überlassenen Unterlagen in Papierform, Daten und Datenträger zurückgeben oder – auf Wunsch des Auftraggebers, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht – löschen. Die Herausgabe- bzw. Vernichtungsverpflichtung betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat den dokumentierten Nachweis der ordnungsgemäßen Löschung zu führen.
12.2 Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgerechte Rückgabe bzw. Löschung der Daten beim Auftragnehmer in geeigneter Weise zu kontrollieren bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht.
12.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Hauptvertrags hinaus die ihm im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Auftragnehmer kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der zu verarbeitenden Daten und der zugehörigen Datenträger zusteht.
13.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, die Erklärung einer Kündigung sowie die Abänderung dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 Abs. 1, 2 BGB). Die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126 a BGB) oder die Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13.4 Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
Anlagen
Anlage 2: Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers
Anlage 3: Liste der Subunternehmer