Allgemeine Geschäftsbedingungen und Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Letzte Aktualisierung: 29. Mai 2024

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Bereitstellung und Nutzung der Loady-Plattform („Plattform„) sowie den damit verbundenen Produkten und Leistungen (zusammen „Leistungen„) der GmbH, Industriestraße 35, 68169 Mannheim („Loady„).

1.2 Die Leistungen von Loady richten sich ausschließlich an Kunden („Kunde(n)„), die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Die Erbringung von Leistungen an Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

1.3 Die Erbringung der Leistungen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Loady den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Annahme

2.1 Soweit nicht anders angegeben, sind die Angebote von Loady freibleibend und unverbindlich und als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, Loady ein Angebot zu unterbreiten. Der Kunde ist an sein Angebot vierzehn (14) Tage gebunden.

2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn Loady das Angebot des Kunden durch eine Auftragsbestätigung oder durch Gegenzeichnung des Angebotsdokuments annimmt. Loady ist nicht verpflichtet, Aufträge des Kunden anzunehmen.

2.3 Bei Bestellungen über einen Online-Shop oder eine Website von Loady stellt die mit dem Abschluss des Bestelldialogs abgeschickte Bestellung des Kunden das rechtsverbindliche Angebot dar. Dies geschieht, indem der Kunde den Bestelldialog durchläuft und den Button „Bestellung bestätigen“ anklickt. Zuvor kann der Kunde seine Bestellung ändern oder den Bestellvorgang abbrechen. Sofern nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet, stellen automatisierte Eingangsbestätigungen keine rechtsverbindliche Annahme des Angebots dar, sondern bestätigen lediglich den Eingang der Bestellung bei Loady. Nach positiver Prüfung der Bestellung sendet Loady dem Kunden eine Auftragsbestätigung per E-Mail zu, die eine rechtsverbindliche Annahme des Angebots darstellt

3. Qualität der Dienstleistungen, Testkonten

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, richtet sich die Beschaffenheit der Leistungen ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung von Loady. Loady sichert keine Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten der Leistungen zu, die über diese Spezifikationen hinausgehen. Das wirtschaftliche Risiko der Nutzung der Leistungen liegt beim Kunden.

3.2 Die Plattform wird regelmäßig überarbeitet, um sie mit den aktuellen Soft- und Hardwareumgebungen kompatibel zu halten und neue oder verbesserte Funktionen bereitzustellen. Aufgrund der Bereitstellung als Plattformlösung ist in der Regel nur die neueste Version der Plattform verfügbar. Eine fortlaufende Kompatibilität mit bestimmten Browsern, Software- oder Hardwareumgebungen kann daher nicht gewährleistet werden. Ferner behält sich Loady das Recht vor, einzelne Dienste oder Funktionalitäten der Plattform zu ändern, auszusetzen oder ganz einzustellen. Sollte dies zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit der Plattform führen, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In diesem Fall werden die Gebühren für nicht genutzte Zeiträume erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

3.3 Soweit Loady die Leistungen über ein Testkonto oder über eine kostenlose Beta-Version zur Verfügung stellt, handelt es sich um eine freiwillige Leistung von Loady. Testkonten und kostenlose Betaversionen dienen ausschließlich dazu, sich mit den Leistungen vertraut zu machen, nicht aber zum produktiven Arbeiten. Loady behält sich das Recht vor, Testkonten jederzeit, auch ohne vorherige Ankündigung, zu deaktivieren oder die Testleistungen zum Gegenstand einer kostenpflichtigen Leistung zu machen, die separat bestellt werden kann.

4. Beratung und zusätzliche Dienstleistungen

4.1 Soweit Loady über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung von Produkten und Leistungen befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Tests.

4.2 Leistungen, die zusätzlich zur Bereitstellung der Plattform erbracht werden (z. B. Installations- und Konfigurationsleistungen, Schulungen, Migrationsunterstützung), sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich bestellt wurden. In diesem Fall gelten die vereinbarten Entgelte, die zusätzlich zu den Lizenzgebühren für die Leistungen anfallen. Falls keine Gebühren vereinbart wurden, gelten die Standard-Stundensätze von Loady.

4.3 Kosten, die für die Erbringung zusätzlicher Leistungen anfallen, werden dem Kunden zum Einkaufspreis in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu erstatten. Bei Kosten, die über das übliche Maß hinausgehen, wird sich Loady mit dem Kunden im Vorfeld abstimmen.

5. Typen von Kunden

5.1 Je nach der vom Kunden erworbenen Lizenz kann der Kunde die Plattform als versendendes und empfangendes Unternehmen nutzen, um überwiegend Informationen und Anforderungen zum Be- und Entladen von Produkten an Be- und Entladestellen („Logistikinformationen„) weiterzugeben, um Logistikdienstleistungen zu erhalten („Unternehmen„) oder als Frachtführer, um überwiegend Produkt- und Logistikinformationen zu erhalten, um Transportdienstleistungen zu erbringen („Logistikdienstleister„).

5.2 Die Transaktionen zwischen Unternehmen und Spediteuren finden direkt zwischen diesen Parteien statt. Loady stellt lediglich die technischen Mittel für den Austausch und den Zugriff auf diese logistischen Informationen zur Verfügung. Loady ist daher nicht verantwortlich für die Richtigkeit der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten logistischen Informationen oder für die Erfüllung von Transportaufträgen durch die Spediteure.

6.Service-Gebühren, Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Der Kunde zahlt in der Regel eine wiederkehrende Gebühr für die Nutzung der Plattform („Plattformgebühr„) und einmalige Gebühren für bestellte Sonderleistungen („Sonderleistungsgebühr„).

6.2 Es gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Preise. Loady ist berechtigt, die Preise jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einer (1) Woche per E-Mail oder über die Plattform anzupassen. Die angepasste Plattform-Servicegebühr tritt zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft, gilt aber für laufende Vertragsperiode erst bei Verlängerung der Laufzeit.

6.3 Die angegebenen Preise sind Nettopreise, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise angegeben sind.

6.4 Erhöht sich die allgemeine Inflationsrate nach dem deutschen Verbraucherpreisindex innerhalb einer laufenden Vertragsperiode um mehr als 5 %, so ist Loady berechtigt, die Preise auch während dieser Vertragsperiode entsprechend anzupassen.

6.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Plattformgebühr bei Beginn der vereinbarten Vertragsperiode und deren Verlängerungen für die gesamte Laufzeit im Voraus zu zahlen. Sind Zahlungsintervalle vereinbart, so wird die Plattformgebühr jeweils zu Beginn eines solchen Zahlungsintervalls fällig. Sonderleistungsgebühren sind spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem jeweiligen Rechnungsdatum fällig.

6.6 Der Kunde kann sein Leistungspaket während einer laufenden Vertragslaufzeit erweitern (z. B. durch Hinzufügen von Produkten, Ladepunkten oder Transportwegen, API-Konnektoren oder durch Upgrade auf ein höheres Leistungspaket). Die zusätzliche Plattformgebühr wird für den Rest der laufenden Vertragslaufzeit anteilig berechnet. Downgrades (z. B. durch Reduzierung von Produkten, Ladepunkten oder Transportwegen, API-Anschlüssen oder durch Herabstufung auf ein niedrigeres Leistungspaket) sind nur anlässlich der Verlängerung der Laufzeit möglich.

6.7 Nutzt der Kunde die Leistungen über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus oder stellt er sie Dritten zur Verfügung, so ist Loady berechtigt, eine Nachberechnung der Gebühren auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung vorzunehmen.

7. Bereitstellung und Nutzung der Leistungen

7.1 Die Plattform wird in einer Cloud-Umgebung eines Drittanbieters gehostet. Es gelten insoweit die Bedingungen des Cloud-Anbieters. Eine aktuelle Version dieser Bedingungen kann über die Plattform abgerufen werden. Dem Kunden ist bekannt, dass sich die Bedingungen des Cloud-Anbieters von Zeit zu Zeit ändern können, was auch Auswirkungen auf die Erbringung der Leistungen haben kann. Sollte dies zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit der Plattform führen, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In diesem Fall werden die Gebühren für nicht genutzte Zeiträume erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

7.2 Die Plattform ist über das Internet erreichbar und setzt daher einen funktionierenden Internetzugang des Kunden voraus. Für bestimmte Leistungen kann entsprechend den Angaben von Loady zusätzliche Hard- und Software erforderlich sein, die vom Kunden auf eigene Kosten zu beschaffen ist.

7.3 Soweit dem Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen Zugangsdaten oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, hat der Kunde diese streng geheim zu halten und nicht weiterzugeben. Der Verlust von Zugangsdaten oder Passwörtern ist Loady unverzüglich mitzuteilen.

7.4 Der Kunde ist nur berechtigt, die Leistungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Loady Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

7.5 Loady wird sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Umfang bemühen, die Plattform ständig verfügbar zu halten. Eine vollständige Verfügbarkeit 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche kann jedoch nicht garantiert werden. Bestimmte Verfügbarkeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Ausgenommen von der Verfügbarkeit sind insbesondere (i) geplante Ausfallzeiten für Wartungs- und Servicearbeiten, die nach Möglichkeit außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten (Mo-Fr 9:00-17:00 Uhr MEZ) durchgeführt werden und (ii) eine Nichtverfügbarkeit, die durch Umstände verursacht wird, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Loady liegen, wie z. B. behördliche Maßnahmen, Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, innere Unruhen, Epidemien oder Pandemien, Terroranschläge, Streiks, Ausfall oder Verspätung von Internet Service Providern, Beeinträchtigung von Anwendungen Dritter oder Denial of Service Attacken.

8. Benutzerkonten und Verwaltung

8.1 Der Kunde kann für seine Mitarbeiter Benutzerkonten zur Nutzung der Plattform einrichten. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Anzahl der Benutzerkonten nicht begrenzt.

8.2 Soweit nicht anders vereinbart, können Benutzerkonten nur für Mitarbeiter des Kunden eingerichtet werden. Im Falle der Leistungsart Loady Enterprise Company können Benutzerkonten auch für Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen des Kunden eingerichtet werden. Bei anderen Leistungsarten sind Benutzerkonten für Tochtergesellschaften des Kunden ausgeschlossen und setzen eine eigene Lizenz der Tochtergesellschaft oder eine Lizenz für die gesamte Unternehmensgruppe des Kunden voraus.

8.3 Der Kunde ist für die Verwaltung der Benutzerkonten verantwortlich. Dazu gehört auch die Deaktivierung von Benutzerkonten für den Fall, dass ein Benutzer nicht mehr Mitarbeiter des Kunden ist.

8.4 Der Kunde stellt sicher, dass sich alle Nutzer an diese Vereinbarung halten. Mitarbeiter des Kunden oder sonstige Personen, für die der Kunde Nutzerkonten einrichtet, gelten für die Zwecke dieser Vereinbarung als Erfüllungsgehilfen des Kunden (§ 278 BGB).

9. Eingabe von Daten

9.1 Die Plattform ermöglicht es den Unternehmen, Logistikinformationen und andere Daten zur Anzeige und Nutzung durch die Spediteure einzugeben. Die Unternehmen können auswählen, welche Spediteure diese Daten über die Plattform einsehen können. Um die Daten über die Plattform einsehen zu können, müssen sich die Frachtführer ebenfalls bei den Loady-Diensten anmelden. Darüber hinaus können die Unternehmen die Daten über einen Link zur Verfügung stellen, den sie an Dritte weitergeben können. Autorisierte Spediteure, die die Leistungen von Loady abonniert haben, können diese Links ebenfalls erstellen und sie an ihre Subunternehmer und Fahrer weitergeben.

9.2 Der Kunde ist für die in die Plattform eingegebenen Daten allein verantwortlich. Loady übernimmt keine Verantwortung für die vom Kunden eingegebenen und über die Plattform anderen Kunden oder Dritten zur Verfügung gestellten Daten.

9.3 Der Kunde hat sicherzustellen, dass er zur Eingabe der Daten in die Plattform berechtigt ist und dass die eingegebenen Daten keine gesetzlichen Bestimmungen oder Rechte Dritter verletzen und dass die Daten richtig sind. Der Kunde stellt Loady, seine Geschäftsführer, Mitarbeiter und Beauftragten von allen Ansprüchen, Verlusten oder Schäden, einschließlich angemessener Anwaltskosten, frei, die sich aus den vom Kunde in die Plattform eingegebenen Daten ergeben.

10. Weitere Bedingungen in Bezug auf die Leistungen

10.1 Die Erbringung der Leistungen richtet sich nach Dienstvertragsrecht. Werkvertragsrecht findet nur Anwendung, wenn und soweit Loady dem Kunden ausdrücklich die Erstellung eines bestimmten Werks oder einen bestimmten Erfolg zugesichert hat.

10.2 Loady ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen, soweit die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte oder die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Loady erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

10.3 Von Loady in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Erbringung der Leistungen gelten stets nur annähernd und sind freibleibend. Dies gilt auch für die in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Termine und Fristen, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

10.4 Sind für die Erbringung von Leistungen Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich, ist Loady nicht verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, sofern und soweit sie ohne die Mitwirkungshandlung nicht erbracht werden können.

11. Pflichten des Kunden und der autorisierten Benutzer

11.1 Es dürfen nur Daten in die Plattform eingegeben oder hochgeladen werden, zu deren Nutzung und Vervielfältigung der jeweilige Kunde berechtigt ist. Mit der Eingabe oder dem Hochladen von Daten erklärt der Kunde, dass er zur Nutzung der Daten berechtigt ist und dass durch die Eingabe, das Hochladen und die Nutzung der Daten, einschließlich der damit verbundenen Vervielfältigungshandlungen, keine Rechte Dritter verletzt werden.

11.2 Die Nutzung der Plattform ist nur in Übereinstimmung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den geltenden Gesetzen gestattet.

11.3 Es ist dem Kunden nicht gestattet, (i) die Leistungen anderen Personen als den Nutzern, für die ein Nutzerkonto eröffnet wurde, zur Verfügung zu stellen oder zu deren Gunsten zu nutzen; (ii) die Leistungen und/oder die Loady-Plattform und deren Inhalte zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu lizenzieren, zu unterlizenzieren, zu vertreiben, zu vermieten oder zu verleasen; (iii) die Plattform zu nutzen, um verletzendes, verleumderisches oder anderweitig rechtswidriges oder unerlaubtes Material zu speichern oder zu übermitteln oder um Inhalte zu speichern oder zu übermitteln, die Rechte Dritter verletzen; (iv) die Leistungen zu nutzen, um schadhaften Code zu speichern oder zu übermitteln; (v) die Integrität der Plattform oder darin gespeicherter Daten Dritter zu beeinträchtigen oder zu stören; (vi) zu versuchen, sich unbefugten Zugang zu den Leistungen oder damit verbundenen Systemen oder Netzwerken zu verschaffen; (vii) den direkten oder indirekten Zugang zu den Leistungen oder deren Nutzung in einer Weise zu gestatten, die eine vertragliche Nutzungsbeschränkung umgeht; (viii) die Leistungen oder Teile, Merkmale, Funktionen, Inhalte oder Benutzeroberflächen davon zu kopieren, sofern dies nicht für die Nutzung der Leistungen im Rahmen dieses Vertrags erforderlich ist (z. B. das Laden von Software auf ein temporäres Speichermedium), mit Ausnahme der vom Kunden in die Plattform eingegebenen Daten. (ix) das Framing oder die Spiegelung eines Teils der Leistungen, mit Ausnahme des Framings in seinem eigenen Intranet oder anderweitig für seine eigenen internen Geschäftszwecke; (x) der Zugriff auf die Leistungen zur Erstellung eines konkurrierenden Produkts oder einer konkurrierenden Dienstleistung; oder (xi) das Reverse Engineering der Leistungen (soweit eine solche Einschränkung nicht zwingend gesetzlich zulässig ist).

11.4 Verstößt der Kunde oder ein von ihm autorisierter Benutzer gegen die Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist Loady berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Darüber hinaus haftet der Kunde für alle entstandenen Schäden, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten. Werden die Leistungen vom Kunden ohne Zustimmung von Loady Dritten zur Verfügung gestellt, so ist Loady berechtigt, dem Besteller für die Nutzung durch diese Dritten ein Entgelt nach den bei Loady üblichen Sätzen zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verletzung nicht zu vertreten hat. Besteht Grund zur Annahme, dass ein schwerwiegender Verstoß vorliegt, ist Loady auch berechtigt, den Zugang zu den Leistungen vorübergehend zu sperren. Der Zugang wird wiederhergestellt, sobald der Verdacht ausgeräumt ist. Bei Verstößen durch den Benutzer eines bestimmten Benutzerkontos ist Loady auch berechtigt, dieses Konto ganz oder vorübergehend zu sperren.

12. Zahlungsverzug

12.1 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen um mehr als vierzehn (14) Tage kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

12.2 Die Nichtzahlung der Vergütung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen dar.

12.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Loady berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank zum Zeitpunkt des Verzugseintrittes bekannt gegebenen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch Loady bleibt unberührt.

13.Rechte des Kunden im Falle von Produktmängeln

13.1 Die Mängelhaftung richtet sich nach Dienstvertragsrecht. Mängel an den Leistungen, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, müssen Loady unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erbringung der Leistungen, andere Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von vier (4) Wochen nach ihrer Entdeckung, angezeigt werden. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und muss Art und Umfang der Mängel genau beschreiben.

13.2 Sind die Leistungen mangelhaft und hat der Kunde dies Loady gemäß vorstehendem Absatz ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte mit den folgenden Maßgaben zu:

a) Loady hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden mangelfreie Leistungen zu liefern oder die mangelhafte Leistung erneut zu erbringen (Nacherfüllung). Bei Mängeln, die die wesentlichen Funktionen der Leistungen nicht beeinträchtigen, kann die Nachbesserung auch im Rahmen des nächsten Routine-Updates erfolgen.

b) Loady behält sich das Recht vor, zwei Nacherfüllungsversuche zu unternehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Preises verlangen.

c) Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt die nachfolgende Ziffer.

13.3 Loady gewährleistet, dass die Plattform und andere im Zusammenhang mit den Leistungen zur Verfügung gestellte Software frei von Rechten Dritter ist. Machen Dritte Rechte an solcher Software geltend, so ist Loady berechtigt, die Ansprüche durch Erwerb entsprechender Lizenzen zu beseitigen oder die Software unter Wahrung der wesentlichen Funktionalität so umzugestalten, dass die Rechte der Dritten nicht mehr verletzt werden. Sollte dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich sein, ist Loady berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

14.Haftung

14.1 Loady haftet auf Schadensersatz grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Loady haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist die Haftung von Loady jedoch auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt; bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Loady ausgeschlossen.

14.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäß dem vorstehenden Absatz gelten nicht

a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Loady oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Loady beruhen,

b) soweit Loady einen Mangel arglistig verschwiegen hat,

c) soweit Loady eine Garantie für die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung übernommen hat,

d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

14.3 Die Haftung von Loady für indirekte Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, Folgeschäden) ist ausgeschlossen.

14.4 Der Kunde ist selbst für die ordnungsgemäße Sicherung der in die Plattform eingegebenen Daten und für die regelmäßige Erstellung von Sicherungskopien verantwortlich. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Schaden begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

15. Verjährung

15.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Leistungen einschließlich Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Leistung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

15.1. Die Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

15.3. Abweichend von den vorstehenden Absätzen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sie gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen der Ziffer 14.2.

16. Recht auf Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

17. Wertpapiere

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann Loady ohne Beeinträchtigung weiterer Ansprüche eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und weitere Lieferungen und Leistungen von der Gewährung anderer Sicherheiten oder Vorauszahlungen abhängig machen.

18. Geistiges Eigentum und Nutzung von Daten

18.1 Loady behält sich alle Rechte an der Plattform und jeder anderen Software vor, die im Zusammenhang mit den Leistungen zur Verfügung gestellt wird.

18.2 Loady gewährt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Plattform oder Arbeitsergebnisse der Leistungen gemäß den getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu nutzen. Ausschließliche Rechte werden nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Plattform oder sonstige Software oder Arbeitsergebnisse in einer Form zu nutzen oder zu verwerten, die nicht durch Vereinbarungen mit Loady gedeckt ist. Das jeweilige Nutzungsrecht erlischt automatisch mit dem Ende des vorliegenden Vertrages bzw. der Nutzungsdauer für einzelne Leistungsarten oder Pakete.

18.3 Ein Recht zur Bearbeitung von Software besteht nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Loady sowie in den gesetzlich zwingenden Fällen der §§ 69 ff. UrhG (Urheberrechtsgesetz). Das eingeräumte Nutzungsrecht erlischt automatisch mit Beendigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses.

18.4 Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde die Software nur im Objektcode. Ein Anspruch auf den Quellcode besteht nicht.

18.5 Für den Fall, dass der Kunde die Plattform oder eine andere von Loady zur Verfügung gestellte Software bearbeitet oder anderweitig umgestaltet, stehen Loady alle daraus entstehenden Ergebnisse exklusiv zu.

18.6 Der Kunde ist Eigentümer der auf der Plattform eingestellten Daten. Der Kunde gewährt Loady und den mit ihr verbundenen Unternehmen und Beauftragten eine weltweite, unentgeltliche Lizenz zum Hosten, Kopieren, Übertragen und Darstellen der Daten, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Dies gilt auch für den Fall von Änderungen oder Weiterentwicklungen der Leistungen. Loady ist berechtigt, die eingegebenen oder hochgeladenen Daten zu Sicherungszwecken zu kopieren.

18.7 Loady wird dem Kunden die Möglichkeit geben, Loady-Daten auch in anderen Softwarelösungen und Plattformen zu nutzen. Loady wird daher individuelle Vereinbarungen mit Drittanbietern von Softwarelösungen abschließen, die sicherstellen, dass die Dateneigentums- und Data-Governance-Rechte des Kunden beim Einsatz des Loady-Plugins gelten. Softwarelösungen und Plattformen von Drittanbietern bedürfen der aktiven Zustimmung des Kunden zur Nutzung des Loady-Plugins, bevor der Kunde dieses einsetzt. Loady wird in keinem Fall die vom Kunden zur Verfügung gestellten individuellen Daten ohne vorherige Zustimmung an Dritte weitergeben.

18.8 Loady ist berechtigt, die in die Plattform eingegebenen oder im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen erhobenen Daten für andere Zwecke zu verwenden, unter anderem für die Erstellung von Prognosen auf aggregierter Ebene. Eine individuelle Nutzung von Kundendaten durch Loady erfolgt nicht. Darüber hinaus ist Loady berechtigt, Metadaten (z. B. wie viele Standorte welcher Länder und Unternehmen, wie viele Produkte, wie viele Transportwege bei Loady unterhalten werden) für kommerzielle und andere ähnliche Dienstleistungen und Produkte oder für Benchmarking-Zwecke zu verwenden.

19. Laufzeit und Beendigung

19.1 Es gilt die von den Parteien vereinbarte Laufzeit. Haben die Parteien feste Leistungsfristen vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

19.2 Darüber hinaus kann der Vertrag von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch Loady liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die Plattform über das nach diesem Vertrag zulässige Maß hinaus nutzt und dieser Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingestellt wird oder wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Gebühren für einen Zeitraum von mehr als einem (1) Monat in Verzug ist. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Kunden liegt vor, wenn wesentliche Funktionen einer erworbenen Leistungsart oder eines Pakets aufgrund einer Änderung der Plattform während der Laufzeit des Abonnements wegfallen.

19.3 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden erstattet Loady die für nicht genutzte Bezugszeiträume erhaltenen Entgelte zurück. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch Loady verfallen ungenutzte Referenzzeiträume, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Loady durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entsprechende Aufwendungen erspart hat.

19.4 Loady ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Plattform insgesamt eingestellt wird. Loady wird dies dem Kunden zuvor mit angemessener Frist mitteilen. In diesem Fall erstattet Loady dem Kunden die für nicht genutzte Bezugszeiträume erhaltenen Entgelte zurück.

19.5 Nach Beendigung dieses Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Leistungen einzustellen und auf Verlangen von Loady die auf den Systemen des Kunden für die Nutzung der Leistungen installierte Software zu löschen sowie die erhaltenen Benutzerdokumentationen an Loady zurückzugeben oder zu vernichten.

19.6 Nach Beendigung dieses Vertrages räumt Loady dem Kunden die Möglichkeit ein, die auf der Plattform gespeicherten Daten für einen Zeitraum von einem (1) Monat in ein allgemeines Datenformat zu exportieren. Eine allfällige Unterstützung seitens Loady ist kostenpflichtig und bedarf einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien.

19.7 Im Falle der Beendigung des Vertrages gelten diejenigen Bestimmungen weiter, die nach ihrem Sinn und Zweck dazu bestimmt sind, den Vertrag zu überdauern. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über Eigentumsrechte und Lizenzen, Gewährleistung, Haftung, Geheimhaltung, Datenschutz und Schlussbestimmungen.

20. Vertraulichkeit

20.1 Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die von einer Partei („Offenlegende Partei„) der anderen Partei („Empfangende Partei„) mündlich oder schriftlich offengelegt werden und die als vertraulich bezeichnet werden oder die angesichts der Art der Informationen und der Umstände der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Nicht zu den vertraulichen Informationen gehören jedoch Informationen, die, wie von der Empfangenden Partei nachgewiesen, (i) der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass eine Pflichtverletzung gegenüber der offenlegenden Partei vorliegt; (ii) der Empfangenden Partei vor ihrer Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren, ohne dass eine Pflichtverletzung gegenüber der Offenlegenden Partei vorliegt; (iii) von einer dritten Partei erhalten wurden, ohne dass eine Pflichtverletzung gegenüber der Offenlegenden Partei vorliegt; (iv) von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden; oder (v) anderweitig wie zwischen den Parteien vereinbart offengelegt werden.

20.2 Die Empfangende Partei ist verpflichtet, mit der gleichen Sorgfalt, die sie zum Schutz der Vertraulichkeit ihrer eigenen vertraulichen Informationen walten lässt (jedoch nicht weniger als mit angemessener Sorgfalt), (i) vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei nicht für Zwecke zu verwenden, die über den Zweck dieser Vereinbarung hinausgehen, und (ii) den Zugang zu vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei auf ihre Mitarbeiter und die mit ihr verbundenen Unternehmen und Auftragnehmer zu beschränken, die diesen Zugang für Zwecke benötigen, die mit dieser Vereinbarung vereinbar sind, es sei denn, die Offenlegende Partei hat dies schriftlich genehmigt.

20.3 Die Empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei offenlegen, soweit sie dazu gesetzlich oder durch eine gerichtliche oder behördliche Anordnung gezwungen ist, vorausgesetzt, die Empfangende Partei benachrichtigt die Offenlegende Partei im Voraus von der erzwungenen Offenlegung.

21. Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb der Einflusssphäre von Loady liegt (wie z.B. Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Brand- und Explosionsschäden, öffentlich-rechtliche Anordnungen), die Leistungsmöglichkeit derart einschränken, dass Loady ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung sonstiger interner oder externer Leistungsverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist Loady (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Verpflichtungen befreit und (ii) nicht verpflichtet, die Leistungen bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für Loady nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten von Loady vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei (3) Monate an, ist Loady berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.

22. Ort der Leistung

Unabhängig vom Ort der Lieferung der Waren oder Dokumente oder vom Ort der Erbringung der Leistungen ist der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden der Sitz von Loady.

23. Datenschutz

23.1 Sofern Loady dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter (nachfolgend „personenbezogene Daten„) zur Verfügung stellt oder der Kunde anderweitig Kenntnis von solchen personenbezogenen Daten erlangt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Personenbezogene Daten, die auf die vorgenannte Weise bekannt werden und nicht im Auftrag von Loady verarbeitet werden, dürfen vom Kunden ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verarbeitet werden und dürfen – soweit nicht gesetzlich zulässig – nicht anderweitig verarbeitet, insbesondere nicht an Dritte weitergegeben und/oder für eigene Zwecke ausgewertet und/oder zur Erstellung von Profilen verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall der Verwendung anonymisierter Daten.

23.2 Der Kunde stellt sicher, dass die Personenbezogenen Daten nur denjenigen Mitarbeitern des Kunden zugänglich gemacht werden, die für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages eingesetzt werden, und nur in dem Umfang, der für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich ist (Need-to-know-Prinzip). Der Kunde wird seine interne Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts entspricht, insbesondere durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die personenbezogenen Daten angemessen vor Missbrauch und Verlust schützen.

23.3 Der Kunde erwirbt keine Rechte an den personenbezogenen Daten und ist verpflichtet, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten jederzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu berichtigen, zu löschen und/oder einzuschränken. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.

23.4 Der Kunde wird Loady über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust, informieren. Bei Beendigung des jeweiligen Vertrages wird der Kunde die personenbezogenen Daten einschließlich aller angefertigten Kopien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben löschen.

23.5 Loady wird bei der Erfüllung des Vertrages und der Erbringung der Dienstleistungen die Datenschutzbestimmungen der GDPR beachten.

23.6 Für den Fall, dass der Kunde oder Mitarbeiter des Kunden personenbezogene Daten in die Plattform eingeben, hat der Kunde sicherzustellen, dass er über alle erforderlichen Einwilligungen oder sonstigen Berechtigungen verfügt. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwaltung von Benutzerkonten. Der Kunde stellt Loady, deren Organe, Mitarbeiter oder Beauftragte auf erstes Anfordern von allen Kosten oder Schäden frei, die aus der Verletzung dieser Pflichten durch den Kunden entstehen.

24. Zuständigkeitsbereich

Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Loady. Loady ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

25. Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

26. Sonstiges

26.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

26.2 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages als unwirksam, nichtig oder lückenhaft erweisen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Parteien werden – gegebenenfalls in der gebotenen Form – die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen oder die Vertragslücke durch eine solche Bestimmung ausfüllen, mit der der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann. Beruht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem Leistungs- oder Zeitmaß (Frist oder Termin), so tritt an die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Leistungs- oder Zeitbestimmung eine rechtlich zulässige Maßnahme.

B. Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO

Präambel

Der Auftraggeber möchte den Auftragnehmer mit den in § 2 genannten Leistungen beauftragen. Teil der Vertragsdurchführung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Insbesondere Art. 28 DS-GVO stellt bestimmte Anforderungen an eine solche Auftragsverarbeitung. Zur Wahrung dieser Anforderungen schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung.

1. Begriffsbestimmungen

Für in dieser Vereinbarung benutzte Begriffe, für die Art. 4 DS-GVO eine Begriffsbestimmung vorsieht, gilt diese gesetzliche Definition in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung auch für diesen Vertrag.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen im Bereich der Loady Plattform. Dabei erhalten der Auftragnehmer und seine Beschäftigten oder durch den Auftragnehmer Beauftragte Zugriff auf personenbezogene Daten und verarbeiten diese ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers. Umfang und Zweck der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer ergeben sich aus dem Hauptvertrag (und, sofern vorhanden, aus der dazugehörigen Leistungsbeschreibung) sowie aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Dem Auftraggeber obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung.

2.2 Zur Konkretisierung der beiderseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten schließen die Parteien die vorliegende Vereinbarung. Die Regelungen des vorliegenden Vertrages gehen im Zweifel den Regelungen des Hauptvertrags vor.

2.3 Die Laufzeit dieses Vertrags richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht über die Laufzeit des Hauptvertrages hinausgehende Verpflichtungen ergeben. Sich aus diesem Vertrag ergebende Kündigungsrechte bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

2.4 Die vorliegende Vereinbarung bleibt über das Ende des Hauptvertrags hinaus solange gültig, wie der Auftragnehmer über personenbezogene Daten verfügt, die ihm vom Auftraggeber zugeleitet wurden oder die er für diesen erhoben hat.

2.5 Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.

3. Weisungsrecht

3.1 Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Hauptvertrags und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern ihm dies rechtlich gestattet ist.

3.2 Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diesen Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies umfasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung und Löschung von Daten sowie auf die Einschränkung der Verarbeitung. Die weisungsberechtigten Personen ergeben sich aus Anlage 4. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der benannten Personen ist dem Vertragspartner unverzüglich der Nachfolger bzw. Vertreter in Textform zu benennen.

3.3 Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.

3.4 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.

4. Art der verarbeiteten Daten, Kreis der betroffenen Personen

Im Rahmen der Durchführung des Hauptvertrags erhält der Auftragnehmer Zugriff auf die in Anlage 1 näher spezifizierten personenbezogenen Daten der ebenfalls in Anlage 1 näher spezifizierten betroffenen Personen.

5. Schutzmaßnahmen des Auftragnehmers

5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht ohne entsprechende Weisung an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen. Unterlagen in Papierform und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern.

5.2 Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gem. Art. 32 DS-GVO, insbesondere mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Maßnahmen getroffen hat. Sofern auch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, trifft der Auftragnehmer zusätzlich die sich aus § 22 Abs. 2 BDSG ergebenden angemessenen und spezifischen Maßnahmen, welche in Anlage 2 genauer spezifiziert sind. Der Auftragnehmer legt auf Anforderung des Auftraggebers die näheren Umstände der Festlegung welche Maßnahmen getroffen werden und die Umsetzung der Maßnahmen offen.

Eine Verbesserung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten und der Auftraggeber über wesentliche Veränderungen unverzüglich informiert wird.

5.3 Datenschutzbeauftragter oder – sofern ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 Abs. 1 DS-GVO bzw. § 38 BDSG bzw. einem Landesdatenschutzgesetz nicht bestellt werden muss: Der Auftragnehmer veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten auf seiner Internetseite und teilt sie der Datenschutz-Aufsichtsbehörde mit. Veröffentlichung und Mitteilung weist der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers in geeigneter Weise nach. Ein Wechsel in der Person des Datenschutzbeauftragten/Ansprechpartners für den Datenschutz ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

5.4 Den bei der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Der Auftragnehmer wird alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden (im folgenden Mitarbeiter genannt), entsprechend verpflichten (Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Art. 28 Abs. 3, Abs. 1 S. 2 lit. b DS-GVO), über die sich aus diesem Vertrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehren und mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen müssen so gefasst sein, dass sie auch nach Beendigung dieses Vertrages oder des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftragnehmer bestehen bleiben. Dem Auftraggeber sind die Verpflichtungen der Mitarbeiter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.

6. Informationspflichten des Auftragnehmers

6.1 Bei Störungen bei den Verarbeitungstätigkeiten, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers oder Verdacht auf sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle beim Auftragnehmer, bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen oder durch Dritte wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform oder Textform informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde, die für den Auftraggeber relevante Verarbeitungen oder Sachverhalte betreffen. Die Meldung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten enthält, soweit möglich, folgende Informationen:

a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze

b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung

c) eine Beschreibung der vom Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und ggf. Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen

6.2 Der Auftragnehmer trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der betroffenen Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die betroffene(n) Person(en), informiert hierüber den Auftraggeber, ersucht ihn um weitere Weisungen und erteilt dem Auftraggeber jederzeit weitere Auskünfte, soweit dessen Daten von einer Verletzung nach Abs. 1 betroffen sind.

6.3 Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist. Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang alle zuständigen Stellen unverzüglich darüber informieren, dass die Entscheidungshoheit über die Daten ausschließlich beim Auftraggeber liegt.

6.4 Über wesentliche Änderungen der Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

6.5 Der Auftragnehmer führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das alle Angaben gem. Art. 30 Abs. 2 DS-GVO enthält. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

6.6 An der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses durch den Auftraggeber sowie bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 DS-GVO und ggf. bei der vorherigen Konsultation der Datenschutz-Aufsichtsbehörden gem. Art. 36 DS-GVO hat der Auftragnehmer im angemessenen Umfang mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.

7. Kontrollrechte des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber überzeugt sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers. Hierfür kann er z.B Auskünfte des Auftragnehmers einholen, sich vorhandene Testate von Sachverständigen, Zertifizierungen oder internen Prüfungen vorlegen lassen oder die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers, sofern möglich, nach rechtzeitiger Abstimmung zu den üblichen Geschäftszeiten selbst persönlich prüfen bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht. Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchführen und die Betriebsabläufe des Auftragnehmers dabei nicht unverhältnismäßig stören.

7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen mündliche oder schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung einer Kontrolle der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers gemäß Anlage 2 erforderlich sind.

7.3 Der Auftraggeber dokumentiert das Ergebnis der von ihm durchgeführten Kontrollen und teilt es dem Auftragnehmer mit. Bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die der Auftraggeber insbesondere bei der Prüfung von Auftragsergebnissen feststellt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Werden bei der Kontrolle Sachverhalte festgestellt, deren zukünftige Vermeidung Änderungen des angeordneten Verfahrensablaufs erfordern, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Verfahrensänderungen unverzüglich mit.

7.4 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Wunsch ein umfassendes und aktuelles Datenschutz- und Sicherheitskonzept für die Auftragsverarbeitung sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung.

7.5 Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Verpflichtung der Mitarbeiter nach § 6 Abs. 4 auf Verlangen nach.

8. Einsatz von Subunternehmern

8.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Teilleistungen werden unter Einschaltung der in Anlage 3 genannten Subunternehmer durchgeführt. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhältnissen mit Subunternehmern („Subunternehmerverhältnis“) befugt. Er setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen. Der Auftragnehmer hat bei der Einschaltung von Subunternehmern diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere seine Prüf- und Kontrollrechte) auch direkt gegenüber den Subunternehmern wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (z.B durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU-Standarddatenschutzklauseln). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen den Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern nachweisen

8.2 Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzusehen sind. Dazu gehören zB Post-, Transport- und Versandleistungen, Reinigungsleistungen, Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt und Bewachungsdienste. Wartungs- und Prüfleistungen stellen Subunternehmerverhältnisse iSv Abs. 1 dar, soweit diese für IT-Systeme erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden.

9. Anfragen und Rechte betroffener Personen

9.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers nach Art. 12–22 sowie 32 und 36 DS-GVO.

9.2 Macht eine betroffene Person Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Löschung hinsichtlich ihrer Daten, unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend, so reagiert dieser nicht selbstständig, sondern verweist die betroffene Person unverzüglich an den Auftraggeber und wartet dessen Weisungen ab.

10. Haftung

10.1 Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DS-GVO getroffenen Regelung. Der Auftragnehmer stimmt eine etwaige Erfüllung von Haftungsansprüchen mit dem Auftraggeber ab.

10.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die betroffene Personen gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung einer dem Auftragnehmer durch die DS-GVO auferlegten Pflicht oder wegen der Nichtbeachtung oder Verletzung einer in dieser Vereinbarung festgelegten Pflicht oder einer vom Auftraggeber gesondert erteilten Weisung geltend machen.

10.3 Die Parteien stellen sich jeweils von der Haftung frei, wenn/soweit eine Partei nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden bei einer betroffenen Person eingetreten ist, verantwortlich ist. Im Übrigen gilt Art. 82 Abs. 5 DS-GVO.

10.4 Sofern vorstehend nicht anders geregelt, entspricht die Haftung im Rahmen dieses Vertrages der des Hauptvertrages.

11. Außerordentliches Kündigungsrecht

Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag fristlos ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachkommt, Bestimmungen der DS-GVO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will. Bei einfachen – also weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen – Verstößen setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, innerhalb welcher der Auftragnehmer den Verstoß abstellen kann.

12. Beendigung des Hauptvertrags

12.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Beendigung des Hauptvertrags oder jederzeit auf dessen Anforderung alle ihm überlassenen Unterlagen in Papierform, Daten und Datenträger zurückgeben oder – auf Wunsch des Auftraggebers, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht – löschen. Die Herausgabe- bzw. Vernichtungsverpflichtung betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat den dokumentierten Nachweis der ordnungsgemäßen Löschung zu führen.

12.2 Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgerechte Rückgabe bzw. Löschung der Daten beim Auftragnehmer in geeigneter Weise zu kontrollieren bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht.

12.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Hauptvertrags hinaus die ihm im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Auftragnehmer kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der zu verarbeitenden Daten und der zugehörigen Datenträger zusteht.

13.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, die Erklärung einer Kündigung sowie die Abänderung dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 Abs. 1, 2 BGB). Die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126 a BGB) oder die Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt.

13.4 Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

Anlagen

Anlage 1:  Beschreibung der betroffenen Personen/Betroffenengruppen sowie der besonders schutzbedürftigen Daten/Datenkategorien: Kundendaten, Adressdaten, Kommunikationsdaten

Anlage 2: Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers